Quelle: FDP Bundestagsfraktion

Corona: Informationen für Unternehmen und Selbstständige

Liebe Unternehmer und Selbstständige in Bayern,

die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise führen zu verschiedenen Hilfsnotwendigkeiten. Als Service für Unternehmer und Selbstständige möchte ich Sie hier darüber informieren, wo und wie Sie jetzt Unterstützung für Ihr Unternehmen bei Bund und Land bekommen können. Mein Team und ich sind bemüht, diese Seite nach bestem Wissen und Gewissen dem aktuellen Stand anzupassen.
Mir ist es wichtig, dass Ihr Unternehmen sowie Sie als Selbstständige diese Krise möglichst gut überstehen. Bei Anmerkungen zu dieser Auflistung schreiben Sie mir gerne eine E-Mail an nicole.bauer@bundestag.de. Aktuelle Informationen und Ansprechpartner finden Sie auch immer auf der Webseite der Bayerischen Landesregierung.

Die Forderungen der FDP-Bundestagsfraktion, die unter anderem eine unbürokratische negative Gewinnsteuer beinhalten, können Sie hier nachlesen.

 

Die von Bundesregierung und Bundestag bereitgestellten Hilfs- und Unterstützungsangebote sind vielfältig. Der Zugang zu ihnen unterscheidet sich nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Alter eines Unternehmens. Um Ihnen für Ihren Betrieb eine erste grobe Orientierung hinsichtlich der verfügbaren Hilfen, deren Voraussetzungen und den jeweils zuständigen Ansprechpartnern zu geben, haben wir versucht, Ihnen die relevantesten Informationen anhand wichtiger Leitfragen kompakt zusammenzufassen. Die Informationen beziehen sich auf:

  • Zugang zu Kurzarbeitergeld
  • Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung
  • Zugang zu günstigen Krediten zur Liquiditätssicherung
  • Bürgschaften und Exportkreditgarantien
  • Pflicht zum Insolvenzantrag
  • Freiberufler und Solo-Selbstständige

 

1. Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang kann ich meine Mitarbeiter nicht mehr im gewohnten Umfang beschäftigen und müsste ohne Hilfe schon bald die ersten Kündigungen aussprechen. Was kann ich stattdessen tun?

Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignissen – wie etwa dem Ausbruch des Corona-Virus – eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig wird. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die die Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise kurzfristig zum 1. April (aktualisiert: gilt nun rückwirkend ab 1. März 2020) verändert hat.

Unter welchen Voraussetzungen und wie Sie Kurzarbeitergeld für Ihr Unternehmen beantragen können, erläutert die Bundesagentur für Arbeit online sehr anschaulich hier in zwei Kurzvideos.

! Bitte beachten Sie!
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund der Corona-Krise einige Veränderungen beschlossen, die zum 1. April (aktualisiert: gilt nun rückwirkend ab 1. März 2020) in Kraft treten. Folgende Informationen aus den beiden Kurzvideos sind deshalb veraltet und stimmen aufgrund der aktuellen Änderungen nicht mehr:

  • Statt bisher 30 Prozent müssen künftig nur noch zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein
  • Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise oder ganz verzichtet
  • Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten
  • Die Sozialversicherungsbeiträgewerden ebenso von der Agentur für Arbeit übernommen.

Unabhängig von den beiden Erklärvideos finden Sie hier alle Information auch noch zum Nachlesen:

Formulare zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes:

Bei allen Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort wenden oder an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit. Sie erreichen ihn von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr gebührenfrei unter 0800 4555 520.

 

2. Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen. Ohne Hilfe müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?

Der Freistaat Bayern sowie der Bund haben Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung von Unternehmen beschlossen, um Unternehmen und Beschäftigte in der aktuellen Situation zu unterstützen. Sie lassen sich grob in steuerliche Erleichterungen und Liquiditätshilfen unterteilen. Je nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Bestandsdauer Ihres Unternehmens kommen dabei unterschiedliche Hilfsangebote in Frage. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um:

  • zinslose Stundung,
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen und
  • Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

BAYERISCHE HILFEN

Einen Überblick über die Steuererleichterungen durch die Corona-Krise in Bayern finden Sie hier

Das vereinfachte Formular für den Antrag finden Sie hier

Passgenaue Informationen für Ihr Unternehmen bietet Ihr jeweils zuständiges Finanzamt. Bitte beachten Sie, dass Finanzämter in Bayern derzeit für den Publikumsverkehr geschlossen sind. Weitere Informationen, wie man aktuell mit den Behörden Kontakt aufnimmt, finden Sie hier.
Bitte haben Sie jedoch gerade jetzt Verständnis dafür, dass es bei den Finanzämtern aufgrund der Vielzahl von Anfragen derzeit ggf. zu längeren Wartezeiten kommt. Das ist ärgerlich, lässt sich aktuell aber leider kaum vermeiden.

> Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung
Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund seit vergangener Woche zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite. Auch sie sollen beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise weiter tragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die Landesförderinstitute. Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-Bürgschaften.

 

> Landesförderinstitute
Viele bayerische Unternehmen stehen angesichts der Ausbreitung des Coronavirus vor großen Herausforderungen. Rückläufige Umsätze, beeinträchtigte Lieferketten und Personalengpässe sind nur einige Auswirkungen dieser Krise. Zur Stabilisierung der bayerischen Wirtschaft benötigen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Zugang zu Krediten und Eigenkapital. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.

Mit den Darlehensprogrammen der LfA Förderbank Bayern, insbesondere dem Universalkredit der LfA, können u. a. der allgemeine Betriebsmittelbedarf oder die Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten finanziert werden. Die Darlehensprogramme können mit Haftungsfreistellungen kombiniert werden, die die Hausbanken von Ausfallrisiken entlasten und so die Kreditvergabe erleichtern. Tilgungsfreijahre sind möglich.

Fragen zu den Darlehensprogrammen der LfA beantworten Mitarbeiter der Task Force der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000.

 

> Schutzschirm zur Krisenunterstützung

Der Freistaat Bayern hat das Förderinstrumentarium der LfA Förderbank Bayern für alle Anträge, die ab dem 17. März 2020 gestellt werden, bis auf Weiteres geändert:

  • LfA-Bürgschaften
    Der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen wird von 50 Prozent auf 80 Prozent angehoben.
    Zudem genügt es als Voraussetzung für eine Betriebsmittelbürgschaft, dass ein mittelständisches Unternehmen aktuelle Liquiditätsprobleme hat (bislang konnten Betriebsmittelkredite nur in besonderen Fällen z. B. bei erhöhtem Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit Konsolidierungen verbürgt werden).
  • Universalkredit mit Haftungsfreistellung
    Der Haftungsfreistellungssatz beim Universalkredit wird von 60 Prozent auf 80 Prozent angehoben.
    Zudem werden die Haftungsfreistellungen beim Universalkredit für größere Unternehmen mit bis zu 500 Millionen Euro Konzernumsatz (bisher können nur kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler eine Haftungsfreistellung erhalten) sowie für haftungsfreizustellende Darlehensbeträge bis zu 4 Millionen Euro (bisher bis zu 2 Millionen Euro) geöffnet.
  • Akutkredit
    Auf die Erstellung eines Konsolidierungskonzepts wird verzichtet, unabhängig von der Höhe des beantragten Akutkredits, sofern die Hausbank bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten infolge der Corona-Auswirkungen und damit ein akzeptierbarer Konsolidierungsanlass vorliegen und sie die eingeleiteten bzw. geplanten Konsolidierungsmaßnahmen mitträgt.
  • Ausweitung des vereinfachten Verfahrens für alle Haftungsfreistellungen sowie neu auch für Bürgschaften
    Um die Antragsprozesse bei den Haftungsfreistellungen und LfA-Bürgschaften zu beschleunigen und diese damit für Unternehmen und Freiberufler schneller zugänglich zu machen, wird bis auf Weiteres der Schwellenwert, bis zu dem ein vereinfachtes Verfahren der Risikoprüfung angewendet wird, von derzeit 250.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben. Dadurch müssen für diese Fälle weniger Unterlagen eingereicht werden, z. B. wird auf die Bilanzeinreichung sowie die Anlagen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verzichtet.

Zugang zu günstigen KfW-Krediten
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist. Im Einzelnen sind dies:

  • Für Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen,bietet die KfW ihren ERP-Gründerkredit Universell” Er beinhaltet eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro. Neu ist hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro.
  • Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind,bietet die KfW ihren “KfW-Unternehmerkredit” mit einer Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro. Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro. Darüber hinaus gibt es den “KfW-Kredit für Wachstum” mit erweiterten Leistungen. Hier ist die Umsatzobergrenze für antragsberechtigte Unternehmen von zwei auf fünf Milliarden Euro angehoben worden. Gleichzeitig wird das bislang auf Unternehmen im Innovations- und Digitalbereich beschränkte Programm ausgeweitet und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird dabei auf 70 Prozent erhöht.
  • Für alle Unternehmen sollen zudem absehbar KfW-Sonderprogramme aufgelegt werden. Sie unterliegen aktuell noch dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU- Kommission. Geplant ist, dass die Risikoübernahmen für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Sie betragen bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln gelten künftig bis zu 80 Prozent. Zudem soll eine krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderprogramme auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisen- bedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
    Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline der KfW unter: 0800 5399 001
    ! Bitte beachten Sie!
    Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt jedoch nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen bitte wenden.

Bürgschaften zur Liquiditätssicherung
Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodelle hatten, können über die Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt, darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute  Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank (Bürgschaftsbank Bayern GmbH, BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH für mittelständische Beteiligungen, BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH)

Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise hinsichtlich der folgenden Punkte:

  • Der Bürgschaftshöchstbetrag wurde auf 2,5 Milliarden Euro verdoppelt
  • Die Obergrenze des Anteils der Betriebsmittel am Gesamtobligo der Bürgschaftsbank wurde auf 50 Prozent erhöht
  • Bürgschaftsbanken dürfen Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen
  • Das Großbürgschaftsprogramm wird auch für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet
  • Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB):
    Die BBB übernimmt Bürgschaften für Kredite von kleinen und mittleren Unternehmen in Bayern, die den Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau zuzuordnen sind.
    Weitere Auskünfte erteilt die Bürgschaftsbank Bayern GmbH unter der Telefonnummer 089 545857-0.
  • Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern:
    Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten. Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu 5 Millionen Euro möglich. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften übernommen werden. Für Handwerk, Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau steht das Bürgschaftsangebot der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (s. o.) zur Verfügung. Weitere Auskünfte erteilt die Förderberatung der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000.
  • Exportkreditgarantien
    Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über Hermes-Bürgschaften abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Dies betrifft Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs dar. Abgesichert ist oft auch der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bietet Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt. Diese Forderung muss auch tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung entfallen lassen. Wenden Sie sich daher auch bei Zahlungsverzügen umgehend an die Euler Hermes AG.
    Ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit allen Fragen zu Exportkreditgarantien, die über Hermes-Bürgschaften abgesichert wurden, ist die Euler Hermes AG in mit der kostenpflichtigen Telefonnummer 040 8834 9000 oder unter info@exportkredit-garantien.de. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite der Euler Hermes AG

 

3. Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich schon bald gezwungen bin, einen Insolvenzantrag zu stellen. Gibt es in dieser Situation keine Ausnahme?

Doch, die Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt. Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 30. September 2020.

Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:

  • Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  • Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  • Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  • Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier

 

4. Ich bin freiberuflich tätig oder lebe als Solo-Selbstständiger. Durch den Ausbruch des Corona-Virus habe ich kurzfristig Aufträge und dadurch mein Einkommen verloren. Welche Angebote gibt es für mich?

Das Soforthilfeprogramm der Bayerischen Staatsregierung richtet sich an Betriebe und Freiberufler, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

  • Antragsberechtigte:
    Gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern
  • Höhe der Soforthilfe:
    Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
    bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
    bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
    bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
    bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
    Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
    Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
    Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Antragsformular:
    Den Förderantrag finden Sie hier
    Die Anträge sind online auszufüllen (nicht handschriftlich!) und bei den zuständigen Bewilligungsstellen in München sowie den Regierungsbezirken (siehe weiter unten) einzureichen (nicht beim Bayerischen Wirtschaftsministerium)
    ! Bitte beachten Sie!
    In Nr. 6 des Antrags ist die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
  • Verfahren:
    Online ausfüllen > auszudrucken und unterschreiben und als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail oder per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde, d.h. die, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt.
    Die Soforthilfe wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
  • Bewilligungsbehörden:
    Eine Übersicht über die acht zuständigen Bewilligungsbehörden im Freistaat finden Sie hier

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