Zeitgemäßes Bibermanagement

Noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts war der Biber fast vollständig aus Deutschland verschwunden. Doch durch erfolgreiche Wiedereinbürgerung konnte die Biberpopulation auf mittlerweile etwa 40 000 Tiere in Deutschland anwachsen (vgl. Europäischer Biber: Verbreitung in Bayern, BUND Naturschutz in Bayern e. V., https://www.bund-naturschutz.de/tiere-in-bayern/biber/verbreitung; letzter Aufruf: 2. März 2021, 14.00 Uhr). Dem nationalen FFH-Bericht zufolge nimmt der Bestand des Bibers weiter zu. Sein Erhaltungszustand wird als günstig und sich im Gesamttrend verbessernd eingestuft (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der FDP „Schäden durch den Biber“, Bundestagsdrucksache 19/16112). Nichtsdestotrotz ist der Biber weiterhin im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet (vgl. Säugetiere – Sonstige, Bundesamt für Naturschutz, https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/saeugetiere-sonstige.html, letzter Auf-ruf: 4. März 2021, 8.15 Uhr) und ist damit u. a. nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) streng geschützt (vgl. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Natura 2000, http://www.fauna-flora-habitatrichtlinie.de/, letzter Aufruf: 3. März 2021, 13.40 Uhr). Diesem Paragraphen zufolge ist es verboten, den Biber wie auch ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten, d. h. ihren Bauten, einen Schaden zuzuführen (vgl. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG, 29. Juli 2009, https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/BNatSchG.pdf, letzter Aufruf: 2. März 2021, 16.50 Uhr). Auch wenn § 45 BNatSchG den zuständigen Behörden erlaubt, Ausnahmen von diesen Zugriffsverboten zu genehmigen (vgl. ebd.), verursachen die Biber dennoch massive wirtschaftliche Schäden. Bundesweite Zahlen liegen diesbezüglich nicht vor (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der FDP „Schäden durch den Biber“, Bundestagsdrucksache 19/16112), doch allein in Bayern werden die entstehenden Kosten mit 600 000 bis 700 000 Euro pro Jahr beziffert (vgl. Koch, Josef: Mehr Geld für Biberschäden ab 2021, Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt, 25. November 2020,
https://www.wochenblatt-dlv.de/feld-stall/betriebsfuehrung/mehr-geld-fuer-biberschaeden-ab-2021-563323, letzter Aufruf: 3. März 2021, 14.00 Uhr). Finanzielle Zahlungen zur Vermeidung und zum Ausgleich von biberbedingten Schäden werden derzeit in acht Bundesländern überhaupt nicht geleistet (vgl. Schriftlicher Bericht, Management des Bibers in Deutschland – Durchführung eines Erfahrungsaustauschs zum Vorkommen und dem Umgang mit dem Biber in den Bundesländern, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Berlin, 20. Oktober 2017, https://www.umweltministerkonferenz.de/umlbeschluesse/umlaufBericht2017_31.pdf, letzter Aufruf: 4. März 2021, 8.40 Uhr). Und selbst in den Ländern, in denen entsprechende Mittel zur Verfügung stehen, reichen diese oftmals nicht für eine vollständige Entschädigung aus. So lag beispielsweise in Bayern die Ausgleichsquote im Jahr 2018 bei lediglich 72 % (vgl. Konflikte und Biberschäden vermeiden: Die Biberberater des Bund Naturschutz, BUND Naturschutz in Bayern e. V., https://www.bund-naturschutz.de/tiere-in-bayern/biber/biberschaeden, letzter Aufruf: 2. März 2021, 14.20 Uhr).Neben Maßnahmen wie dem Schutz von Infrastruktureinrichtungen sehen die Fragestellerinnen und Fragesteller eine weitere Möglichkeit der Schadens- und Konfliktprävention in der gezielten Kontrolle der Biberpopulation mit rechtzeitigem Eingreifen und ggf. auch mit einem Abschuss der Tiere durch die örtlichen Jäger. Um dies zu erleichtern und bundesweit einheitlich anstatt länderspezifisch mit Ausnahmegenehmigungen nach § 45 BNatSchG zu regeln, wäre nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine Aufnahme des Bibers in das Bundesjagdgesetz sinnvoll und wünschenswert.

Kleine Anfrage (Drucksache 19/28290, vom 07.04.2021)

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, den Biber angesichts seines überwiegend günstigen Erhaltungszustands (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16112) aus dem Anhang IV der FFH-Richtlinie zu streichen? Wenn nein, warum nicht?

2. Plant die Bundesregierung angesichts des überwiegend günstigen Erhaltungszustands des Bibers (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16112) auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass der Biber aus dem Anhang IV der FFH-Richtlinie gestrichen wird? Wenn nein, warum nicht?

3. Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für und gegen eine Aufnahme des Bibers in das Bundesjagdgesetz und plant die Bundesregierung, den Biber in das Bundesjagdgesetz aufzunehmen? Wenn nein, warum nicht?

4. Falls die Bundesregierung eine Aufnahme des Bibers in das Bundesjagdgesetz plant, inwiefern werden dann die Jagdausübungsberechtigten wildschadensersatzpflichtig und plant die Bundesregierung, die Biberschäden von der allgemeinen Wildschadensregelung auszunehmen?

5. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Haftung bei Biberschäden rechtlich konkreter zu definieren? a)Wenn ja, welche der Bundesregierung bekannte Fälle , in denen private bzw. kommunale Grundstückseigentümer für Schäden haften mussten, die von auf ihren Grundstücken lebenden Bibern ausgegangen waren, haben gegebenenfalls zu dieser Einschätzung geführt? b)Wer sollte in den Augen der Bundesregierung für Schäden haften, die durch Biber, u. U. auch durch solche, die auf an die beschädigten Flächen angrenzenden Grundstücken leben, verursacht werden?

6. Sieht die Bundesregierung aktuell hinsichtlich der von einigen Bundesländern für Biberschäden zur Verfügung gestellten Ausgleichszahlungen Unterstützungsbedarf durch den Bund?

7. Plant die Bundesregierung, auf Bundesebene einen staatlichen Ausgleichsfonds einzurichten, mit dem von Biberschäden Betroffene finanziell entschädigt werden können? Wenn nein, warum nicht?

8. Ist der Bundesregierung bekannt, inwiefern die Wasserwirtschaftsämter regelmäßig die Gewässer mit Bibervorkommen kontrollieren, um ein ungehindertes Ausbreiten der Biber und ein Anstauen der Gewässer zu verhindern?

9. Hält die Bundesregierung eine regelmäßige Kontrolle der Gewässer mit Bibervorkommen durch die Wasserwirtschaftsämter für notwendig, damit ein ungehindertes Ausbreiten der Biber und ein Anstauen der Gewässer verhindert werden kann? Und wenn nein, warum nicht?

10. Plant die Bundesregierung, ihr Bibermanagement auf den Fischotter und weitere Arten, die regional eine rasante Populationsentwicklung und ein damit einhergehendes Schadpotential besitzen, auszuweiten?

Hier sind die Originalschriftstücke zum Download

Kleine Anfrage-1928290-Bibermanagement

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