Bedeutung des Verkehrszeichens “Landwirtschaftlicher Verkehr frei”

Das Zusatzzeichen Z 1026-36 „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ wird häufig mit den Verkehrszeichen (VZ) 250 oder 260 gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) kombiniert und kommt an zahlreichen Wegen und Straßen in Deutschland zur Anwendung. Das Thema, welche Verkehrsteilnehmer zur Land- und Forstwirtschaft zählen und welche nicht, ist komplex. In der Praxis herrschen Verwirrung und Unsicherheit vor, vereinzelt kommt es zu Streitigkeiten und Konflikten zwischen einzelnen Interessengruppen oder Personen. Zahlreiche Gerichtsverfahren haben sich aufgrund von Bußgeldbescheiden mit dem Thema beschäftigt. Vor diesem Hintergrund ist es den Fragestellern wichtig zu erfahren, wie sich die Rechtslage nach Auffassung der Bundesregierung als Verordnungsgeberin darstellt.

Kleine Anfrage (Drucksache 19/2791, vom 15.06.2018)

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie ist das Aufstellen der VZ 250 sowie 260 mit und ohne das Zusatzzeichen Z 1026-36 in Deutschland geregelt, und wer ist befugt, die Aufstellung oder den Abbau anzuordnen?
2. Bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung zur Aufstellung dieser Verkehrszeichenkombinationen?
3. Welche Gründe liegen in der Regel bei einer Anordnung der Straßenverkehrsbehörde zur Aufstellung der VZ 250 sowie 260 mit dem Zusatzzeichen Z 1026-36 vor?
4. Was regelt die Kombination des VZ 250 mit dem Zusatzzeichen Z 1026-36 genau, und welche Anwendungsfälle sind dabei typischerweise umfasst bzw. nicht umfasst?
5. Was regelt die Kombination des VZ 260 mit dem Zusatzzeichen Z 1026-36 genau, und welche Anwendungsfälle sind dabei typischerweise umfasst bzw. nicht umfasst?
6. Können Bürgerinnen und Bürger davon ausgehen, dass es sich bei Straßen und Wegen, die entweder mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 ausgestattet sind, um Verkehrsflächen für jedermann handelt?
7. Privatwege besonders zu kennzeichnen oder abzusperren, wenn sie nicht für jedermann offenstehen?
8. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Nutzungsberechtigte eines Feldgartens – gemeint ist eine grundstücksbezogene gärtnerische Nutzung im Außenbereich – einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit
Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
9. Ist es zutreffend, dass Ernteerzeugnisse von Flächen aus nicht gewerblichem Gemüse-, Obst- und Gartenbau, die sich an Straßen oder Wegen mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 befinden, nicht mit einem Privatfahrzeug abtransportiert werden dürfen bzw. nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO)?
10. Unter welchen Voraussetzungen dürfen gewerbliche Imker einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
11. Unter welchen Voraussetzungen dürfen nebenerwerblich tätige Imker einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
12. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Hobbyimker im Sinne von eigener werblicher Imkerei einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 26 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
13. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Halter von Nutztieren (Haupterwerb, Nebenerwerb und Hobbynutzer) einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
14. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Bürgerinnen und Bürger Wege oder Straßen mit der Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 zum Zwecke der Eigenversorgung (z. B. Pilz- oder Beerensammlungen) mit ihren Fahrzeugen nutzen?
15. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Organisationen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist, und für welche Maßnahmen kann für solche Organisationen typischerweise eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO erteilt werden?
16. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Berufsjäger im Zusammenhang mit der Jagdausübung einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
17. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Freizeitjäger Wege oder Straßen benutzen, die durch eine Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 gekennzeichnet sind?
18. Wie beurteilt die Bundesregierung mit Bezug auf den Beschluss des OLG Celle, Aktenzeichen: 322 SsRs 154/14, das Befahren von Wegen und Straßen, die durch die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 gekennzeichnet sind, durch Jäger auf dem Weg zur Ausbildung von Jagdhunden?
19. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Berufsfischer einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand
anzutreffen ist?
20. Unter welchen Voraussetzungen dürfen nutzungsberechtigte Sportfischer, zum Beispiel auf der Basis selbstständiger oder beschränkter Fischereirechte oder eines Pachtverhältnisses, einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
21. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Hobby- oder Urlaubsangler mit einem Fischereierlaubnisschein einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
22. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Gewässerwarte von Fischereivereinen einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombi nation VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
23. Unter welchen Voraussetzungen dürfen bestellte Fischereiaufseher einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
24. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Vollzugsbeamte zur Wahrung der Fischereiaufsicht einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit
Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
25. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Mitglieder eines vom Bund oder von einem Land anerkannten Umwelt- oder Naturschutzverbandes einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder V 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist?
26. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Biogasanlagenbetreiber einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am
Wegesrand anzutreffen ist?
27. Fällt das Betreiben einer gewerblichen Biogasanlage mit dem Ziel der Energieerzeugung und gewinnorientierten Veräußerung unter das Begriffspaar „land- und forstwirtschaftliche Nutzung“, und wenn ja, auf welcher Grundlage beruht dies?
28. Gibt es Unterschiede zwischen nutzungsberechtigten Jägern, Fischern, Imkern, Gartenbauern, Land- und Forstwirten bei der Nutzung von Wegen und Straßen, an deren Wegesrand die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 anzutreffen ist?
29. Wenn ja, welche Unterschiede sind dies, und auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese?
30. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den Bundesländern unterschiedliche Auslegungen bei der Zulässigkeit der Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 ausgestattet sind?
31. Wenn ja, wie drückt sich dies aus?
32. Wird die Überwachung und Kontrolle der Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 ausgestattet sind, durch Nutzungsberechtigte von den Straßenverkehrsbehörden und Überwachungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung einheitlich oder unterschiedlich gehandhabt?
33. Gibt es Erlasse oder Verordnungen des Bundes zum Umgang mit der Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 ausgestattet sind?
34. Haben die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung Ermessensspielräume beim Umgang mit der Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 ausgestattet sind?
35. Was fällt nach Ansicht der Bundesregierung unter die landwirtschaftliche Straßennutzung?
36. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, bestimmten in den vorangegangenen Fragen genannten Personengruppen den Zugang zu Land und Gewässer zu ermöglichen, indem das Zusatzzeichen Z 1026-36 auch für diese
geltend gemacht wird, wenn ja, welche Personengruppen sind dies, und wie
setzt sich die Bundesregierung dafür ein, wenn nein, warum nicht?

Hier sind die Originalschriftstücke zum Download

Kleine Anfrage-192791-Verkehrszeichen 

Antwort-192791-Verkehrszeichen